Persönliche Information 04/2022
Nachrichten und Beiträge zum Schwerpunkt Ukraine-Krieg
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine Sonderseite zum Krieg in der Ukraine erarbeitet. Auf der Seite werden Informationen rund um den Ukraine-Krieg für Rechtsanwälte, sowie für Flüchtlinge und Asylsuchende gebündelt dargestellt.
Auf der Seite stellt die BRAK regelmäßig aktuelle Nachrichten, Informationen und Linksammlungen zum Krieg in der Ukraine zusammen. Interessierte finden hier nicht nur Spendenaufrufe, sondern auch wichtige Hinweise in unterschiedlichen Sprachen.
Die Seite können Sie unter https://www.brak.de/ukraine aufrufen.
Das Bundesinnenministerium hat ebenfalls ein Info-Portal eingerichtet, welches sich an Geflüchtete aus der Ukraine richtet. Hier gibt es Informationen zu Hilfsangeboten, Unterkünften und ärztlicher Versorgung auf ukrainisch, russisch und englisch. Zu der Seite gelangen Sie hier: http://www.germany4ukraine.de
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Hinblick auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine mehrere steuerliche Erleichterungen verkündet:
Für Spenden bis zum 31.12.2022, die den Ukrainern zugutekommen und auf entsprechende Sonderkonten geleistet werden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, so dass eine Spendenbescheinigung nicht erforderlich ist. Es genügt der Nachweis der Transaktion.
Gemeinnützige Vereine dürfen ihre finanziellen oder sachlichen Mittel zugunsten der ukrainischen Bürger verwenden, auch wenn die Vereine nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sondern z. B. Sport- oder Musikvereine sind.
Die Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge ist für Zweckbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art steuerlich unschädlich.
Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen können als Sponsoring-Maßnahme sofort gewinnmindernd abgezogen werden, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam aufmerksam macht.
Arbeitslohnspenden bleiben steuerfrei. Arbeitslohnspenden liegen vor, wenn der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohns zugunsten einer Ukraine-Spende verzichtet. Entsprechendes gilt für den Verzicht eines Aufsichtsratsmitglieds auf seine Vergütung.
Umsatzsteuerlich werden keine nachteiligen Folgen aus Unterstützungsleistungen gezogen. Es wird z.B. keine unentgeltliche Wertabgabe besteuert, wenn Sachmittel oder Personal für humanitäre Zwecke bereitgestellt werden. Auch unterbleibt bei der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum für Flüchtlinge eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine Sonderseite zum Krieg in der Ukraine erarbeitet. Auf der Seite werden Informationen rund um den Ukraine-Krieg für Rechtsanwälte, sowie für Flüchtlinge und Asylsuchende gebündelt dargestellt.
Auf der Seite stellt die BRAK regelmäßig aktuelle Nachrichten, Informationen und Linksammlungen zum Krieg in der Ukraine zusammen. Interessierte finden hier nicht nur Spendenaufrufe, sondern auch wichtige Hinweise in unterschiedlichen Sprachen.
Die Seite können Sie unter https://www.brak.de/ukraine aufrufen.
Das Bundesinnenministerium hat ebenfalls ein Info-Portal eingerichtet, welches sich an Geflüchtete aus der Ukraine richtet. Hier gibt es Informationen zu Hilfsangeboten, Unterkünften und ärztlicher Versorgung auf ukrainisch, russisch und englisch. Zu der Seite gelangen Sie hier: http://www.germany4ukraine.de
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Hinblick auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine mehrere steuerliche Erleichterungen verkündet:
Für Spenden bis zum 31.12.2022, die den Ukrainern zugutekommen und auf entsprechende Sonderkonten geleistet werden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, so dass eine Spendenbescheinigung nicht erforderlich ist. Es genügt der Nachweis der Transaktion.
Gemeinnützige Vereine dürfen ihre finanziellen oder sachlichen Mittel zugunsten der ukrainischen Bürger verwenden, auch wenn die Vereine nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sondern z. B. Sport- oder Musikvereine sind.
Die Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge ist für Zweckbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art steuerlich unschädlich.
Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen können als Sponsoring-Maßnahme sofort gewinnmindernd abgezogen werden, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam aufmerksam macht.
Arbeitslohnspenden bleiben steuerfrei. Arbeitslohnspenden liegen vor, wenn der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohns zugunsten einer Ukraine-Spende verzichtet. Entsprechendes gilt für den Verzicht eines Aufsichtsratsmitglieds auf seine Vergütung.
Umsatzsteuerlich werden keine nachteiligen Folgen aus Unterstützungsleistungen gezogen. Es wird z.B. keine unentgeltliche Wertabgabe besteuert, wenn Sachmittel oder Personal für humanitäre Zwecke bereitgestellt werden. Auch unterbleibt bei der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum für Flüchtlinge eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.