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Persönliche Information 05/2022
Vorsicht bei der Abschreibung von PC-Hardware und Software nach dem BMF-Schreiben v.22.2.2022

Mit dem BMF-Schreiben v.  22.2.2022 hat die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben v.  26.2.2021 redaktionell angepasst und aktualisiert. Mit dem ersten Schreiben hatte das BMF erstmalig geregelt, dass für die nach §  7 Abs.  1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für PC-Hardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Auf die darauf entstandene Rechtsunsicherheit und aufgrund der Kritik aus Literatur und Praxis reagierte das BMF nunmehr mit der Veröffentlichung eines neuen, angepassten Schreibens.  

Inhaltlich enthält das BMF-Schreiben v.  22.2.2022 keine originären Neuregelungen. Unter anderem wird nun klargestellt, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter weiterhin unter §  7 Abs.  1 EStG fallen und dass die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, keine neue Abschreibungsmethode sowie keine Sofortabschreibung darstelle. Außerdem stelle die Regelung kein Wahlrecht i.  S.  des §  5 Abs.  1 EStG dar. Ferner wird geregelt, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer Nutzungsdauer von einem Jahr abweichen könne sowie andere Abschreibungsmethoden anwendbar seien. Abschließend stellt die Finanzverwaltung klar, dass es nicht beanstandet werde, wenn abweichend zu §  7 Abs.  1 Satz  4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werde. 

Durch die Neuregelung wurde auf die Kritik aus Literatur und Praxis reagiert. So hat die Finanzverwaltung deutlich gemacht, dass die Verkürzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr kein Wahlrecht und keine Sofortabschreibung darstelle. Die Regelung, wonach auch von der Annahme der einjährigen Nutzungsdauer abgewichen werden kann und es nicht beanstandet werde, wenn faktisch eine Sofortabschreibung vorgenommen wird, führt zu einer maximalen steuergestalterischen und -bilanziellen Flexibilität für Steuerpflichtige. 

Es besteht jedoch weiterhin generelle Rechtsunsicherheit!

Der Kern des BMF-Schreibens v.  26.2.2021 wurde mit dem neuen BMF-Schreiben nicht verändert. Nach wie vor ist die Änderung nicht vom Wortlaut des §  7 Abs.  1 EStG gedeckt. Auch führt die Ablehnung eines Wahlrechts dazu, dass aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes die steuerbilanzielle Nutzungsdauer der handelsrechtlichen Nutzungsdauer entsprechen muss, was gegenwärtig jedoch zu einem Konflikt hinsichtlich der Verlautbarungen des IDW e.V. (Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.) führt, wonach die handelsrechtliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Es wäre nach wie vor wünschenswert, die verkürzte Nutzungsdauer auf Gesetzesebene zu implementieren. 

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