Persönliche Informationen 03/2023
I. Aktuelle Fragen: „Geschäftsmodelle“ mit PV-Anlagen
Aufgrund der neuen steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen die Strom erzeugen, sind viele Fragen offen. Das Thema Umsatzsteuer wird in dem beiliegenden Brief angesprochen. Das Thema Ertragssteuern ist ebenfalls neu. Die Einkünfte sind nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit.
Es ist zu unterscheiden:
Dabei ergeben sich Fragen bezüglich:
Das ist eine wohl nicht vollständige Übersicht zur „einfachen“ Förderung der Stromerzeugung durch PV-Anlagen mit „0“ Umsatzsteuer und „0“ Einkommensteuer. Bürokratieabbau oder –aufbau?
Sie haben nun sicher Verständnis dafür, dass unsere Mitarbeiter hier nur bedingt Auskünfte geben können. Bezüglich der bestehenden PV-Anlagen in Ihrer Einkommensteuererklärung werden Sie im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung von uns beraten. Sollten Sie etwas Neues planen oder konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte gesondert an uns.
II. Kanzlei intern: Aktualisierung der E-Mail-Adressen für vertrauliche Nachrichten
Im Zuge der stattfindenden Prozessoptimierungen unserer Kanzlei und aus ökologischen Gründen setzen wir weiterhin auf die Daten und Informationsübermittlung in elektronsicher Form und möchten auf Papier weitgehend verzichten. Zur Überprüfung, Aktualisierung und Neuanlage unserer Dauerakten möchten wir Sie bitten, die in der Anlage beigefügte Kommunikationsvereinbarung unterschrieben an uns zurückzusenden. Es genügt natürlich eine E-Mail-Adresse - sollten Sie mehr als zwei E-Mail-Adressen benennen wollen, fertigen Sie einfach eine Kopie an.
III. Fällige Steuervorauszahlungen zum 10. März 2023
Wie Sie schon bemerkt haben können: Es wird kein Hinweis auf fällige Steuerzahlungen seitens der Finanzverwaltung versendet. Wir haben unseren Hinweis nochmals beigefügt. Die Höhe der Zahlungen können Sie in der Regel dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen oder es existiert ein gesonderter Bescheid dazu (in der Regel nach einem Antrag auf Neufestsetzung der Vorauszahlungen)
Aufgrund der neuen steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen die Strom erzeugen, sind viele Fragen offen. Das Thema Umsatzsteuer wird in dem beiliegenden Brief angesprochen. Das Thema Ertragssteuern ist ebenfalls neu. Die Einkünfte sind nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit.
Es ist zu unterscheiden:
- Einspeisung des selbst produzierten Stroms in das Netz nach dem 31.12.2021:
- Regelung bis 30.7.2022
- Regelung ab dem 31.7.2022
- Direktvermarktung
- Verkauf an der Leipziger Strombörse
- Verkauf des selbst produzierten Stroms an Mieter
- Vor-Ort-Vermarktung
- Agri PV-Anlagen
Dabei ergeben sich Fragen bezüglich:
- Steuerbefreiung
- Einkommen- und Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- PV-Anlagen als Betriebsvermögen oder Privatvermögen
- Eigenverbrauchsbesteuerung
- Steuergestaltungsberatung (z.B.:)
- Steueroptimierte Wahl des Unternehmen
- Zuordnung zum Unternehmen
- PV-Anlage und Wohneigentümergemeinschaft
- Aufladung von E-Autos
- Gestaltung mit Ehegatten
- usw.
Das ist eine wohl nicht vollständige Übersicht zur „einfachen“ Förderung der Stromerzeugung durch PV-Anlagen mit „0“ Umsatzsteuer und „0“ Einkommensteuer. Bürokratieabbau oder –aufbau?
Sie haben nun sicher Verständnis dafür, dass unsere Mitarbeiter hier nur bedingt Auskünfte geben können. Bezüglich der bestehenden PV-Anlagen in Ihrer Einkommensteuererklärung werden Sie im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung von uns beraten. Sollten Sie etwas Neues planen oder konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte gesondert an uns.
II. Kanzlei intern: Aktualisierung der E-Mail-Adressen für vertrauliche Nachrichten
Im Zuge der stattfindenden Prozessoptimierungen unserer Kanzlei und aus ökologischen Gründen setzen wir weiterhin auf die Daten und Informationsübermittlung in elektronsicher Form und möchten auf Papier weitgehend verzichten. Zur Überprüfung, Aktualisierung und Neuanlage unserer Dauerakten möchten wir Sie bitten, die in der Anlage beigefügte Kommunikationsvereinbarung unterschrieben an uns zurückzusenden. Es genügt natürlich eine E-Mail-Adresse - sollten Sie mehr als zwei E-Mail-Adressen benennen wollen, fertigen Sie einfach eine Kopie an.
III. Fällige Steuervorauszahlungen zum 10. März 2023
Wie Sie schon bemerkt haben können: Es wird kein Hinweis auf fällige Steuerzahlungen seitens der Finanzverwaltung versendet. Wir haben unseren Hinweis nochmals beigefügt. Die Höhe der Zahlungen können Sie in der Regel dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen oder es existiert ein gesonderter Bescheid dazu (in der Regel nach einem Antrag auf Neufestsetzung der Vorauszahlungen)