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Persönliche Informationen 05/2023

I. Neues von der Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug nach Maßgabe des Entstehungsgrundes des Eingangsumsatzes:
Beseitigung eines Schadens am Dach nach Installation einer Photovoltaikanlage

Nicht nur die Installation von Anlagen, auch das Ende des Betriebes einer Photovoltaikanlage, egal aus welchen Gründen, hat natürlich steuerliche Konsequenzen.

Es wurde mit Urteil v. 7.12.2022 hat der BFH ein sehr interessanter Fall entschieden: Maßgebend für den Vorsteuerabzug sei nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Dies ist eine bisher nicht angewandte Rechtsauffassung.

In Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes ließ der BFH den Vorsteuerabzug aus Maßnahmen zur Beseitigung eines Schadens am Dach des privat genutzten Hauses des Klägers zu, da diese nur in jenem Umfang vorgenommen worden waren, der sich aufgrund der unsachgemäß erfolgten Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage ergab.

 Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung versagt, weil es als maßgeblich ansah, wie das Dach künftig genutzt werde. Diese Nutzung sei zu über 90 % nichtunternehmerisch, weil das Dach den privaten Wohnraum bedecke. Im Hinblick darauf sei nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen. Auch das in erster Instanz mit Urteil v. 23.2.2021 - 2 K 826/20, entscheidende FG Nürnberg erachtete die Versagung des Vorsteuerabzugs im Hinblick auf die zukünftige Nutzung des Dachs für rechtens.

Der BFH arbeitet demgegenüber heraus, maßgebend für den Vorsteuerabzug sei nicht nur die Verwendung erworbener Gegenstände und Dienstleistungen, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen sei. Das Vorhandensein eines solchen notwendigen Zusammenhangs ist mithin nicht nur prospektiv – im Hinblick auf die (beabsichtigte) Verwendung des Eingangsumsatzes –, sondern auch retrospektiv – im Hinblick auf den ausschließlichen Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes – zu bestimmen.

Da die Verwendung des Stromes in der Regel umsatzsteuerpflichtig ist, hat dieses Urteil besondere Bedeutung im Rahmen der Installation und Deinstallation von Photovoltaikanlagen.


II. Eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten am 16.6.2023

 Am Freitag, den 16.06.2023 kommt es aufgrund von umfangreichen EDV-Updates zu eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten. Mitarbeiter sind daher auch nur wenige erreichbar. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

 
III.  Interner Kanzleitag am 22.6.2023 ab 13.30 Uhr

Wie jedes Jahr werden wir auch dieses Jahr unseren Kanzleitag zur internen gemeinsamen Fortbildung nutzen. Daher sind wir am 22.06.2023 ab 13.30 Uhr nicht mehr erreichbar. Die Kanzlei ist geschlossen. Wir bitten Sie auch hier um Ihr Verständnis.

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