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Persönliche Informationen 06/2022
I.  Grundsteuerreform: Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes

In Thüringen hat der Versand der „Information zur Grundsteuerreform und zur damit verbundenen Erklärungsabgabe“ im Mai begonnen.

Grundsätzlich sind Sie bei Erhalt eines solchen Schreibens verpflichtet, die Erklärung digital bis 31.10.2022 abzugeben. Einzelheiten können Sie der dort beigefügten Anlage entnehmen.

Wenn Sie uns beauftragen möchten, beachten Sie bitte Folgendes.

Beim Einreichen o.g. Aufforderung bei uns, erhalten Sie ein Auftragsbestätigungsschreiben. Dies können Sie gegenzeichnen und mit den notwendigen Angaben an uns zurückgeben. Wenn Sie aber merken, dass Sie es selbst versuchen wollen, dann geben Sie uns das Schreiben einfach nicht zurück. Wir werden dementsprechend nicht tätig. Für Aufträge, die wir nach dem 30.9.2022 erhalten, können wir eine fristgerechte Einreichung nicht mehr garantieren. Bitte denken Sie daran, dass wir auch grundsätzlich keine Daten ermitteln können, die nicht öffentlich zugänglich sind oder sich aus den bisherigen Steuererklärungen ergeben. Wir erwarten uns von dieser Vorgehensweise eine einfache Kommunikation und ebenso effiziente wie effektive Arbeitsweise.


II. Transparenzregister

Bezüglich der Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister, Frist zum 30.6.2022, bzw. 31.12.2022 existieren unterschiedliche Auffassungen dazu, ob auch Steuerberater, Mandanten zu den Mitteilungspflichten beraten dürfen. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) geht auf ihrer Website davon aus, dass die Beratung des Mandanten zur Person des wirtschaftlich Berechtigten und zu einer ggf. bestehenden Mitteilungspflicht an das Transparenzregister (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG) eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) darstellt.

Rechtsdienstleistungen sind den genannten Berufsträgern (WP/StB) nur in beschränktem Maß gestattet. 

Die bloße Übermittlung der Angabe des oder der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister durch den Steuerberater im Auftrag des Mandanten ist nach Ansicht der StBK München dagegen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar, da es sich lediglich um ein tatsächliches Handeln und keine Rechtsdienstleistung handelt. Da gerade bei Unklarheiten der Eintragung hier sofort Beratungsbedarf besteht, den wir nicht abdecken können, bzw. dürfen und somit als Dienstleistung nicht anbieten müssen und wollen. Insoweit bitten wir um Ihr Verständnis. Bitte halten Sie sich an die Fristen zur Eintragung. Gelangen wird bei der Bearbeitung Ihrer Aufträge zur Erkenntnis, dass hier etwas nicht stimmt sind wir voraussichtlich verpflichtet, so die herrschende, aktuelle Meinung, einen Hinweis, bzw. eine Unstimmigkeitsmeldung zu machen.
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