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Persönliche Informationen 06/2023
I. Gestaltungsmöglichkeiten im Immobilienbereich: BFH vom 23.3.2023

Abgrenzung zwischen Einlage und entgeltlichem Geschäft bei Einbringung in eine Personengesellschaft gegen Gesellschaftsrechte und Rücklagengutschrift

Hier die Kernaussage des BFH:

Die Übertragung eines Grundstücks des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen teilweise Verbuchung auf dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto) und im Übrigen Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto ist als vollentgeltliches Geschäft anzusehen, so dass keine Verminderung der AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vorzunehmen ist.

Das BFH-Urteil betrifft die Abgrenzung zwischen einer Einlage in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG und einem entgeltlichen Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft bei Einbringung in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Festkapitalkonto) und Gutschrift auf dem gesamthänderischen Rücklagenkonto.

Die Vorgehensweise in dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist in der Praxis insbesondere bei gezielt steuerwirksamer Übertragung einer zur Einkünfteerzielung genutzten Immobilie, die nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums nicht mehr gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerverstrickt und auch (weitgehend) abgeschrieben ist, auf eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), von besonderer Bedeutung. Denn durch eine solche Gestaltung kann eine nicht einkommensteuerbare Veräußerung durch den Steuerpflichtigen und ein einkommensteuerrelevanter Anschaffungsvorgang durch die Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) mit neuem ungekürzten AfA-Volumen erreicht werden, sofern die Übertragung als entgeltliches Rechtsgeschäft ausgestaltet wird.

Alternativ zur Zahlung eines Kaufpreises durch die erwerbende Personengesellschaft kann diese als Gegenleistung auch Gesellschaftsrechte gewähren; es ist dann ein tauschähnliches Geschäft gegeben. Gesellschaftsrechte werden stets bei vollständiger Verbuchung des Gegenwerts auf dem Kapitalkonto I vermittelt, nach dem sich insbesondere die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung richten. Ein voll entgeltlicher Vorgang ist auch bei nur teilweiser Verbuchung auf dem Kapitalkonto I und einer weiteren Gegenbuchung auf dem Gesellschafterdarlehenskonto (Fremdkapitalkonto) gegeben.

Die Regelungen der Grunderwerbsteuer sind natürlich zu berücksichtigen. Aber entscheidend ist: man kann ohne Kaufpreiszahlung, d.h. Geldfluss, einen Anschaffungsvorgang buchen, der neue Abschreibung ermöglicht.


II. Eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten am 16.6.2023

Am Freitag, den 16.06.2023 kommt es aufgrund von umfangreichen dringenden Arbeiten am Kanzleiserver zu eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten. Eine Auswahl von Mitarbeitern ist anwesend. Die Kanzlei ist geöffnet, telefonisch und per FAX zu erreichen. E-Mails werden wohl erst am Montag wieder abgerufen. Fristbehaftete Schriftstücke bitte per FAX senden und/oder uns telefonisch kontaktieren. Wir danken für Ihr Verständnis.


III. Kanzleitag am 22.6.2023 ab 13.30 Uhr geschlossen

Wie jedes Jahr werden wir auch dieses Jahr unseren Kanzleitag zur internen gemeinsamen Fortbildung nutzen. Daher sind wir am 22.06.2023 ab 13.30 Uhr nicht mehr erreichbar. Die Kanzlei ist geschlossen. Wir bitten Sie hier um Ihr Verständnis.
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