Newsblog

Persönliche Informationen 07/2022
I.  Änderungen des Berufsrechts für Steuerberater ab 1.8.2022

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl 2021 I S. 2363) tritt am 1.8.2022 in Kraft. Mit ihm werden vor allem die Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit in Gesellschaften u.a. im Steuerberatungsgesetz (StBerG) umfassend reformiert.

Was ändert sich für uns und was ändert sich für unsere Mandanten?

Trautmann & Partner, Steuerberater ist dann eine Berufsausübungsgesellschaft. Diese kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies bedeutet, das Steuerberatungsvertrag und Haftung auf diese formal zu übertragen ist.

Die Haftungssumme erhöht sich. Da wir mit den Allgemeinen Auftragsbedingungen arbeiten, die ein Begrenzung der Haftung auf das 4-fache der Mindestsumme vorsehen, sind das nun 2.000.000,00 Euro.

Dazu muss wie folgt vorgegangen werden:

Sie erhalten einen Steuerberatungsvertrag, der den aktuellen Stand wiedergibt. Insofern bitten wir Sie, diesen einfach zu unterzeichnen. Gerne stehen wir für Fragen und Rücksprachen zur Verfügung. Aber aktuell verbirgt sich darin nichts Neues für Sie. Außer, dass hier der Bezug auf die AAB (Allgemeinen Auftragsbedingungen) genommen wird.

Die ABB erhalten Sie gesondert dazu mit einem Empfangsbestätigungsschreiben, das Sie bitte an uns zurückgeben oder senden. Dies muss eine Originalunterschrift sein (in der Regel in Papierform).

In der Verbindung des Vertrages und dem bestätigten Empfangsschreiben entsteht die neue Haftungssumme auch für Sie. Für jedes Rechtssubjekt, das eine Steuererklärung abgeben muss, benötigen wir diesen Vorgang.

Zu Ihrem und unserem weiteren Vorteil ist, dass der jährliche „Papierkram“ Auftrag, AAB usw. entfällt! Wenn Sie dann bei uns auch noch die Form der digitalen Unterschrift für die Steuererklärungen nutzen, bleibt die jährliche Besprechung der Steuererklärung nahezu papierfrei.


II. Grundsteuerreform

Wir beginnen mit dem Versenden von Auftragsbestätigungsschreiben und Datenerfassungsblättern für die Eingabe der Daten für die Bewertung der Grundstücke. Wir machen das in einzelnen Abschnitten, damit wir Erfahrungen auch laufend in die Anschreiben einfließen lassen können. Alle, die uns schon das Schreiben vom Finanzamt übergeben haben, werden in der nächsten Zeit angeschrieben. Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit des Bundesministeriums für Finanzen im Internet:  https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de. Hier können Sie rein privat genutzte Häuser (Ein- und Zweifamilienhäuser) und unbebaute Grundstücke erfassen. Als Steuerberater haben wir auf diese Seite keinen Zugriff, bzw. dürfen diese nicht benutzen. Weiteres lesen Sie dann in dem Anschreiben.
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung dieser Seiten erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr erfahren