Persönliche Informationen 07/2023
I. Familiengesellschaften – Wenn man seine Gesellschafter bewirtet
(Vgl. Kosten der Verpflegung bei Gesellschafterversammlungen von Personengesellschaften als Bewirtungskosten RA/StB/WP Dipl.-Kfm. Horst Lange, in der Betrieb Nr. 26 2023 S. 1503 ff.)
Sind die Kosten der Verpflegung der Gesellschafter nicht schon aufgrund ihrer Veranlassung aus weit überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft uneingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG), ist zu prüfen, ob die Kosten jedenfalls als Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass eingeschränkt abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Das Thema ist relevant, da etwa 85% der deutschen Personengesellschaften (PersGes) unter Familienkontrolle stehen. Die weit überwiegende Anzahl der PersGes. betrifft Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und Objektgesellschaften, deren Gesellschafter von deren Treuhändern vertreten werden. Die unternehmerischen Entscheidungen auch dieser PersGes. werden in Gesellschafterversammlungen getroffen, die ohne umfangreiche Vorbereitungen und organisatorischen und zeitlichen Aufwand abgehalten und durchgeführt werden und bei denen Kosten der Verpflegung der Gesellschafter nicht oder nur in nicht nennenswertem Umfang anfallen. Unter den PersGes. finden sich auch solche mit umfangreichem Geschäftsbetrieb und großem geschlossenen Gesellschafterkreis (Familien-PersGes). Zu deren Gesellschafterversammlungen werden die Gesellschafter eingeladen. Die Versammlungen dienen neben der Erledigung der Tagesordnungspunkte der Beziehungspflege zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Üblicherweise werden die Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung von der Gesellschaft bewirtet. Die Kosten hierfür trägt regelmäßig die Gesellschaft, weil sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und der Gesellschaft erforderlich sind, sodass sie durch deren Betrieb veranlasst sind. Sie sollten deshalb auch Betriebsausgaben i.S.v. §4 Abs. 4 EStG sein. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Verpflegungskosten während der Gesellschafterversammlungen von Familienpersonengesellschaften als Betriebsausgaben gelten, da die Kosten der Verpflegung der Gesellschafter anlässlich Gesellschafterversammlungen zur Kapitalerhaltung aufgewendet werden, also im eigenen betrieblichen Interesse der Gesellschaft liegen und deshalb uneingeschränkt abzugsfähig sind. Wollte man dieser Beurteilung nicht folgen und nähme man Bewirtungskosten an, ergäbe sich jedenfalls eine Abzugsfähigkeit der Verpflegungskosten i.H.v. 70% gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EstG, denn die Kosten der Verpflegung der Gesellschafter während der Gesellschafterversammlungen würden dann als Aufwendungen für die Bewirtung von Personen „aus geschäftlichem Anlass“ (Bewirtungskosten) aufzufassen sein.
Im Ergebnis muss man daran festhalten:
Die Aufwendungen für die Bewirtung der Gesellschafter anlässlich und während der Gesellschafterversammlung sind keine steuerlich nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung der Gesellschafter.
II. Mandantenabend 2023
Der Mandantenabend wird dieses Jahr nach den Herbstferien in Thüringen, also Mitte Oktober, voraussichtlich wie jedes Jahr an einem Donnerstag stattfinden.
(Vgl. Kosten der Verpflegung bei Gesellschafterversammlungen von Personengesellschaften als Bewirtungskosten RA/StB/WP Dipl.-Kfm. Horst Lange, in der Betrieb Nr. 26 2023 S. 1503 ff.)
Sind die Kosten der Verpflegung der Gesellschafter nicht schon aufgrund ihrer Veranlassung aus weit überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft uneingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG), ist zu prüfen, ob die Kosten jedenfalls als Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass eingeschränkt abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Das Thema ist relevant, da etwa 85% der deutschen Personengesellschaften (PersGes) unter Familienkontrolle stehen. Die weit überwiegende Anzahl der PersGes. betrifft Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und Objektgesellschaften, deren Gesellschafter von deren Treuhändern vertreten werden. Die unternehmerischen Entscheidungen auch dieser PersGes. werden in Gesellschafterversammlungen getroffen, die ohne umfangreiche Vorbereitungen und organisatorischen und zeitlichen Aufwand abgehalten und durchgeführt werden und bei denen Kosten der Verpflegung der Gesellschafter nicht oder nur in nicht nennenswertem Umfang anfallen. Unter den PersGes. finden sich auch solche mit umfangreichem Geschäftsbetrieb und großem geschlossenen Gesellschafterkreis (Familien-PersGes). Zu deren Gesellschafterversammlungen werden die Gesellschafter eingeladen. Die Versammlungen dienen neben der Erledigung der Tagesordnungspunkte der Beziehungspflege zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Üblicherweise werden die Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung von der Gesellschaft bewirtet. Die Kosten hierfür trägt regelmäßig die Gesellschaft, weil sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und der Gesellschaft erforderlich sind, sodass sie durch deren Betrieb veranlasst sind. Sie sollten deshalb auch Betriebsausgaben i.S.v. §4 Abs. 4 EStG sein. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Verpflegungskosten während der Gesellschafterversammlungen von Familienpersonengesellschaften als Betriebsausgaben gelten, da die Kosten der Verpflegung der Gesellschafter anlässlich Gesellschafterversammlungen zur Kapitalerhaltung aufgewendet werden, also im eigenen betrieblichen Interesse der Gesellschaft liegen und deshalb uneingeschränkt abzugsfähig sind. Wollte man dieser Beurteilung nicht folgen und nähme man Bewirtungskosten an, ergäbe sich jedenfalls eine Abzugsfähigkeit der Verpflegungskosten i.H.v. 70% gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EstG, denn die Kosten der Verpflegung der Gesellschafter während der Gesellschafterversammlungen würden dann als Aufwendungen für die Bewirtung von Personen „aus geschäftlichem Anlass“ (Bewirtungskosten) aufzufassen sein.
Im Ergebnis muss man daran festhalten:
Die Aufwendungen für die Bewirtung der Gesellschafter anlässlich und während der Gesellschafterversammlung sind keine steuerlich nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung der Gesellschafter.
II. Mandantenabend 2023
Der Mandantenabend wird dieses Jahr nach den Herbstferien in Thüringen, also Mitte Oktober, voraussichtlich wie jedes Jahr an einem Donnerstag stattfinden.