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Persönliche Informationen 08/2023
I. Lohnt sich das Ehegattensplitting?
(Aus NWB Nr. 30/2023 Auszüge aus dem Beitrag von Rechtsanwalt Matthias Trinks)

Aufgrund der derzeitigen Diskussion zur Abschaffung des Ehegattensplittings sollte man als Steuerberater nun mal ein paar fachliche Anmerkungen machen.

Einordnung
Das Ehegattensplitting nach § 32a Abs.  5 EStG stellt eine besondere Methode zur Berechnung der Einkommensteuer dar. Voraussetzung ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Aufgrund der besonderen Berechnung kommt es zu einer Einkommensteuer, welche von dem Ergebnis abweichen kann, welches sich ergäbe, wenn für beide Partner die Steuer einzeln nach ihrem individuellen zu versteuernden Einkommen berechnet werden würde. Diese Abweichung – wenn es sie gibt – wirkt in aller Regel zugunsten der Steuerpflichtigen, nur in seltenen Fällen zu deren Ungunsten. In solchen Fällen kann dann eine getrennte Veranlagung steuerlich vorteilhaft sein.

Rechtliche Bewertung
Das Ehegattensplitting ist mittlerweile seit über 60 Jahren kodifiziert. Maßgeblich war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welches die damaligen Nachteile der Zusammen- gegenüber der Einzelveranlagung beanstandete. Aus einem späteren Urteil wurde vielfach die Notwendigkeit des Ehegattensplittings abgeleitet.

Wirkungsweise
Diese hängt ausschließlich von der Höhe des zu versteuernden Einkommens beider Partner ab. Blendet man spezielle Konstellationen wie Progressionseinkünfte, Verluste und ähnliches aus, wirkt sich das Ehegattensplitting dabei nur entweder positiv oder gar nicht aus. 

Die Analyse der statistischen und Steuerdaten liefert vor allem folgende Erkenntnisse:

Begünstigt sind vornehmlich Alleinverdienerehen. Der Splittingvorteil beläuft sich hier auf maximal etwa 18.300  €. Nach der statistischen Auswertung des BMF (Datensammlung zur Steuerpolitik, 2023) entfallen von den insgesamt jährlich ca. 25  Mrd.  € Splittingvorteil in Deutschland gut 10  Mrd.  € auf Alleinverdienerehen, durchschnittlich knapp 4.000  € je Ehe. Weitere gut 1,6  Mrd.  € entstehen in Doppelverdienerehen, in denen der weniger verdienende Partner allerdings mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. In der Summe entfällt damit etwa die Hälfte des gesamten Splittingvorteils auf (Quasi-)Alleinverdienerehen.

Bei den Doppelverdienerehen geht der Splittingvorteil deutlich zurück. Zwar schlagen hier in Summe knapp 15  Mrd.  € zu Buche, was durchschnittlich laut BMF aber weniger als 1.400  € je Doppelverdienerehe ausmacht.

Der Splittingvorteil in Doppelverdienerehen dürfte tatsächlich indes nur auf einen Bruchteil dieser entfallen. Denn wie sich aus der Grafik ergibt, sinkt der Splittingvorteil mit zunehmendem Einkommen des weniger verdienenden Partners. Ist hier ein Grenzwert von knapp 63.000  € überschritten, entsteht ein geringer Splittingvorteil nur noch, wenn der andere Partner Spitzenverdiener ist. Liegen beide oberhalb von 278.000  €, gibt es gar keinen Splittingvorteil mehr.

Schon bei einem anteiligen Einkommen des weniger verdienenden Partners von 10  % am gemeinsamen zu versteuernden Einkommen steigt Splittingvorteil nur noch in Extremfällen auf mehr als 5.000  €. Prozentual werden regelmäßig Vorteile von (weit) unter 4  % vom gemeinsamen zu versteuernden Einkommen als Steuervorteil erzielt.

Während in der Alleinverdienerehe der Steuervorteil mit steigendem Einkommen ebenfalls zunimmt, geht er in der Doppelverdienerehe bei gleichmäßiger Verteilung auf die Partner hingegen zurück.

Ohne Steuervorteil bleiben überdies Paare, in denen beide Partner (etwa) gleich viel verdienen, unabhängig von der konkreten Höhe der Einkommen.

Das gilt gleichermaßen für die Ehen, in denen gar keine Steuer anfällt, was für etwa vier Millionen Paare in Deutschland gelten dürfte.

Durch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer kann die Vorteilhaftigkeit des Ehegattensplittings im Rahmen einer steuerlichen Gesamtbetrachtung verzerrt werden.

Ergebnis
Vom Ehegattensplitting profitiert wohl deutlich weniger als die Hälfte der Ehen in Deutschland; in nennenswertem Umfang sicher noch einmal deutlich weniger. Im Ergebnis werden ganz überwiegend (Quasi-)Alleinverdienerehen begünstigt. In Doppelverdienerbeziehungen stellt der Steuervorteil jedenfalls regelmäßig keinen Heiratsgrund mehr dar.

Wenn nun nur ein Ehegatte verdienen kann oder will, muss das Einkommen auch für zwei Personen ausreichen. Der Alleinverdiener zahlt weniger Steuern, ist aber dem Ehepartner gegenüber unterhaltspflichtig. Das wird oft vergessen.


II. Änderungen in der Lohnbuchhaltung

Aufgrund fortschreitender Komplexität in der Bearbeitung der Lohnbuchhaltungen müssen die einfachen Büroarbeiten reduziert werden, die durch weiter Digitalisierung zu ersetzen sind. Dabei ergeben sich immer wieder Einsparungspotenziale für beide Seiten. Auch sollen unnötige Steigerungen von Lohngebühren durch das Ausführen von nicht mehr notwendigen Leistungen vermieden werden.

Dazu gehört das Bereitstellen von DTA-Dateien (zur Überweisung von Löhnen/Gehältern, Beiträgen an die Krankenkassen usw) per E-Mail. Datev bietet den beleglosen Datenaustausch zum Zweck der Abwicklung von Sammelaufträgen von Überweisungen an. Hier werden durch das Datev-Rechenzentrum die Sammelüberweisungen direkt an Ihre Bank übermittelt. Die Freischaltung der Überweisungen erfolgt weiterhin durch Sie mit dem, mit Ihrer Bank vereinbarten, PIN/TAN-Verfahren. Voraussetzung ist die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch mit Ihrer Bank. Das Formular dazu erhalten Sie in der Anlage. Bitte informieren Sie uns, sobald Sie diese Vereinbarung mit Ihrer Bank abgeschlossen haben, damit die technische Umstellung durch uns erfolgt.

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anrufe zu den Lohnbuchhaltungen und der knappen Personalressourcen, bitten wir Sie, Ihre Anliegen bevorzugt per E-Mail an uns zu richten. Eine ständige telefonische Erreichbarkeit unserer Mitarbeiter kann nicht gewährleistet werden. Viele Fragen können zeitnah eher per E-Mail beantwortet werden.

Bitte senden Sie die für die Lohnbuchhaltungen relevanten Angaben bzw. Personalunterlagen nur noch als pdf. Insbesondere Bildformate (z.B. jpeg) können nicht mehr durch unsere digitale Belegvorhaltung für Zwecke der Sozialversicherungsprüfungen berücksichtigt werden.
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