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Persönliche Informationen 10/2022
I. Jahresabschlusserstellung unter Einfluss des Ukraine-Kriegs

Der Ukraine-Krieg hat Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss und die Berichterstattung im Anhang und Lagebericht. Bleibt das Zahlenwerk der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen vor dem 24.2.2022 hiervon noch unberührt, sind die erkennbaren wirtschaftlichen Folgen in der Berichterstattung bereits mit aufzunehmen. 

Grundsätzliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2021

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat festgelegt, dass der Tag des Einmarsches der russischen Truppen am 24.2.2022 als wertbegründendes Ereignis gilt ( Fachlicher Hinweis des IDW v. 9.8.2022, Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung). 

 Auswirkungen auf die Jahresabschlusserstellung für Stichtage nach Kriegsausbruch

Das Anlagevermögen ist unter dem Aspekt der bestehenden Regelungen des HGB zu bilanzieren. Vorübergehend stillgelegte oder vorübergehend nur eingeschränkt genutzte Sachanlagen sind weiterhin planmäßig abzuschreiben. Voraussichtlich dauerhaft stillgelegte Sachanlagen sind zum Zeitpunkt der Stilllegung auf ihren Veräußerungswert (im Zweifel den Schrottwert) außerplanmäßig abzuschreiben.

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten gehören Abschreibungsbeträge für krisenbedingte Produktionseinschränkungen zu den sog. Leerkosten und dürfen nicht einbezogen werden.

Erfahren liquide Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben etc.) Verfügungsbeschränkungen, z. B. durch „eingefrorene“ Konten, sind diese unter den sonstigen Vermögensgegenständen unter einem nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB gebildeten gesonderten Posten auszuweisen. 

Für schwebende Absatzgeschäfte gelten die üblichen Grundsätze, die aber angesichts der Krise mehr in den Fokus rücken werden. Bei den Drohverlustrückstellungen gilt es zu beachten, dass damit verbundene Vermögenswerte vorrangig abzuschreiben sind.

Unterhält ein Unternehmen Geschäftsbeziehungen mit der Ukraine und/oder mit Russland, sind Währungsumrechnungen in Euro vorzunehmen. Für den Fall, dass keine offiziellen Kursnotierungen verfügbar sind, die Währungen aber noch konvertibel, darf für die Währungsumrechnung im Zuge der Zugangs- oder Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten auch auf inoffizielle oder sog. Graumarktkurse abgestellt werden. 

 Auswirkungen auf die Berichterstattung

Aufgrund des Grundsatzes, dass (welt-)wirtschaftliche Entwicklungen in Bezug auf die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 24.2.2022 als wertbegründend und damit noch nicht bilanzierungsfähige Faktoren einzuordnen sind, kommt der Berichterstattung für diese Jahresabschlüsse eine besondere Bedeutung zu.

Man muss ggf. an die Nachtragsberichterstattung gem. § 285 Nr. 33 HGB und den Lagebericht im Risikoberichtsteil denken. Für kleine Kapitalgesellschaften, Kleinstkapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften gelten die regulären Erleichterungen, sofern keine bestandsgefährdenden Risiken erkennbar werden.


II. Mandantenabend 2022 und 2023

Das Feedback zu dem Abend im Kuhcafé in Kauern war überaus positiv. Wir bemühen uns von den früheren fachlichen Vorträgen zu reinen Impulsvorträgen zu wechseln. Interessante, meist aktuelle, Aspekte für Unternehmer und ein geselliges Beisammensein. So soll es auch wieder 2023 werden. Bleiben Sie gespannt!
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