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Persönliche Informationen 12/2022
I. Jahreswechsel 2022/2023 – hier: Jahressteuergesetz 2022 

Die geplanten Änderungen sind vielfältig. Wir wollen hier nicht die nächste unvollständige, rechtsunsichere Version, d.h. von Auflistung von Änderungen, noch geplanten oder noch kommenden bekanntmachen.

Nur so viel:

Der Bundestag hat am 2.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit wichtigen Ergänzungen und Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.

Der Gesetzgebungsbedarf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet.

Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Darüber hinaus bestehe unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Ob das Gesetz am 16.12.2022 problemlos die Hürde Bundesrat nehmen wird, ist allerdings sehr fraglich. So hat etwa Hessen am 5.12.2022 angekündigt, dem Gesetz nicht zuzustimmen und will zusammen mit den anderen unionsgeführten Ländern für die Anrufung des Vermittlungsausschusses plädieren. Die Besteuerung der Dezemberhilfe-Gas im Jahressteuergesetz 2022 sorge für zu großen bürokratischen Aufwand.

Außerdem wurden Passagen geändert oder neu eingebracht, die in dem bisher veröffentlichen Entwurf nicht enthalten waren. Wenn Sie den Entwurf im Internet suchen achten Sie darauf, dass das Dokument nach dem 2.12.2022 ist, die meisten sind vom 6.12.2022. Einen link geben wir hier nicht an. Wer weiß, ob der noch aktuell ist, wenn Sie das hier lesen.


II. Ganz neu und richtig wichtig für Steuerzahler

Einstellung der Versendung der Schreiben zur Vorwegerinnerung für künftige Fälligkeiten für Einkommen- und Körperschafsteuervorauszahlungen ab dem 1. Quartal 2023

Aus dem Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 6.12.2022:

Gemäß § 37 EStG bzw. § 8 KStG. i V. m. § 37 EStG haben Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, welche für den laufenden Veranlagungszeitraum geschuldet wird, jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen jeweils mit einem Vorauszahlungsbescheid (überwiegend im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung) fest.

Steuerpflichtige oder steuerlich Bevollmächtigte wurden bislang einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung mit einem maschinell erstellten Hinweisschreiben an die demnächst fällige Steuerzahlung erinnert.

Die Versendung dieser Zahlungserinnerungen wird ab dem 1. Quartal 2023 eingestellt.

Bitte beachten Sie, das bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge entstehen. Sollten Sie nun auf das Lastschriftverfahren übergehen wollen, überlegen Sie genau, was Sie einziehen lassen wollen. Nachzahlungen z.B.  können davon auch ausgenommen werden.


Mit diesen Weihnachtsgrüßen schicken wir 
Ihnen unseren Dank für die gute und 
angenehme Zusammenarbeit. Wir
wünschen Ihnen & Ihrer ganzen
Weihnachtszeit sowie ein 
gutes, erfolgreiches
neues Jahr. 
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