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Persönliche Informationen 09/2022
I. Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten aus geschäftlichen Anlass

Im Zuge der grundsätzlichen Pflicht zur Einführung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion gem. § 146a AO i. V. m. § 1 KassenSichV für Restaurationsbetriebe seit 01.01.2020 und der damit einhergehenden Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sowie der Verpflichtung zur Belegausgabe hat die Finanzverwaltung ihr bisheriges Schreiben vom 21.11.1994 zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben mit BMF-Schreiben vom 30.06.2021 umfassend neu gefasst.

Im Rahmen unserer Buchführungsarbeiten stellen wir fest, dass nicht alle unserer Mandanten mit den Regelungen vertraut sind. Leider lässt sich hier von uns gar nichts gestalten oder machen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. Daher weisen wir noch einmal darauf hin:

Nach dem Gesetz § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen von dem Steuerpflichtigen schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung Höhe der Bewirtung.

Nach dem BMF Schreiben gilt:

  • Bewirtender muss ein formloses Dokument (ggf. Eigenbeleg) zeitnah und unterschrieben erstellen, Tz. 1
  • Die beizufügende Bewirtungsrechnung muss den Anforderungen nach § 14 UStG genügen.
    Bei Rechnungen bis zu 250 EUR gelten die Anforderungen des § 33 UStDV, Tz. 1

    Bewirtung bis 250 EUR: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Gaststätte); das Ausstellungs- und Leistungsdatum; die genau bezeichnete Menge und Art der Bewirtung den Gesamtbetrag und den Steuersatz

    Bewirtung über mehr als 250 EUR: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Gaststätte), Ausstellungs- und Leistungsdatum, genau bezeichnete Menge und Art der Bewirtung, Entgelt mit Steuersatz und Steuerbetrag, Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (des Gastwirtes), fortlaufende Rechnungsnummer/Rechnungsnummer i. S. d. KassenSichV, Name und Anschrift des bewirtenden Steuerpflichtigen

  • Die Rechnung muss Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt, Rechnungsbetrag, Name des Bewirtenden, neu: Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer enthalten, Tz. 2 - 9
  • Bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV nur Anerkennung von maschinell erstellten, elektronisch aufgezeichneten und mit einer TSE abgesicherte Rechnungen. Beleg muss eine Transaktionsnummer, Seriennummer enthalten, Tz. 10 - 14
 
Für digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen gilt
:

  • Eigenbeleg wird digital erstellt oder digitalisiert.
  • Die Autorisierung erfolgt durch eine elektronische Unterschrift oder elektronische Genehmigung.
  • Rechnung kann in Papierform digitalisiert werden oder in digitaler Form übermittelt werden.
  • Digitaler Eigenbeleg muss mit der digitalen Bewirtungsrechnung zusammengefügt werden.
  • Nachweiserfordernisse des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei der digitalen Buchführung stellt Tz. 18 des BMF Schreibens näher dar.
Für Bewirtungen im Ausland gelten die gleichen Anforderungen. Liegt nur eine handschriftliche Rechnung vor, muss glaubhaft gemacht werden, dass es in dem ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege gibt, Tz. 19.


II.  Mandantenabend 2022

Der diesjährige Mandantenabend am 6. Oktober um 18.00 Uhr findet im

KuhCafè in 07554 Kauern, Hauptstraße 31

mit Spanferkel vom Grill statt.
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